§ 44 – Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen
(1) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, normal normal einer qualifizierten elektronischen Signatur, normal normal einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder normal normal einem qualifizierten elektronischen Siegel. normal normal normal arabic (2) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten enthalten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen geschützt werden können, oder wenn die Sicherheit der elektronischen Mittel nicht gewährleistet werden kann. Der Auftraggeber dokumentiert die Gründe, warum er die Einreichung der Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel für erforderlich hält.
Kurz erklärt
- Der Auftraggeber prüft, ob die zu übermittelnden Daten besondere Sicherheitsanforderungen haben.
- Bei Bedarf kann er verlangen, dass Angebote mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur oder einem Siegel versehen werden.
- Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote auch auf anderen Wegen eingereicht werden müssen, wenn sie besonders schutzwürdige Daten enthalten.
- Dies gilt, wenn der Schutz der Daten mit üblichen elektronischen Mitteln nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
- Der Auftraggeber muss die Gründe für die Wahl anderer Einreichungswege dokumentieren.